Sonntag, 22. Dezember 2019
§ 19 SGB IX, Hilfe wird seit Jahren verweigert
L S G
L 23 SO 287/19 B ER




Per Telefax



Berlin, 22. Dez. 2019



E I L T
BEFANGENHEITSANTRAG
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
GEGEN DIE RICHTER DR. HINZ MEHDORN UND DR. QUABECK


Sehr geehrte Damen und Herren,

am 20.2.2008 wurde ich von Polizisten widerrechtlich angegriffen und zum Krüppel gemacht, siehe BZ vom 28.4.2019, S. 1.

Seitdem sind die Leistungsträger informiert, daß ich Hilfe brauche. Diese hätten also einen Teilhabeplan erstellen müssen, damit ich Hilfe zum Leben bekomme, § 19 SGB IX.

Hierzu hätte es Beratungen geben müssen, § 14 SGB I, die aber nie erfolgte. Im Gegenteil in ständiger Rechtsbrechung durch SG, LSG und BSG wurde mir Hilfe verweigert, wie es ja der Whistleblower speziell für Bremen-Niedersachsen beschreibt. Dies Vorgehen der Behörden und Gerichte sowie Gutachter, trotz der Schutzfunktion des Grundgesetzes und der Pflicht der Meistbegünstigung durch Richter, ist also eindeutig mit unserem Rechtssystem nicht zu vereinbaren.

Im dem Eilverfahren beim SG ging es um einen Abschlag von 60.000 Euro, da die Anträge meiner beiden Söhne vom 13.5.2016 immer noch nicht bearbeitet wurden und die angeblich zuständige Stelle sich nicht meldet. Genau so, wie es der Whistleblower beschreibt.

Trotz meiner Beschwerden, z. B. vom 3.11.2017 und 10.12.2017 sowie vom 5.4.2018 und 14.8.2019 erfolgt von dem zuständigen Sozialamt Neukölln keine Antwort und keine Hilfe. Diese hätte vom SG kommen müssen, kam sie aber auch nicht, weil die zuständige Richterin nach fast zwölf Jahren keine Eilbedürftigkeit erkennen wollte.

Und auch die obigen drei Richter verweigern mir die Hilfe, die eigentlich noch vor Weihnachten hätte erfolgen müssen.

Und natürlich haben diese drei gesetzlichen Richter sehr wohl erkannt, daß meine Rechtsmittel gegen den Beschluss des SG vom 9.10.2019 gerichtet ist, §§ 103 iVm 106 SGG.

Daher sollte uns endlich die dringend benötigten und beantragten 60.000 Euro angewiesen werden, damit die Weiße Folter und der Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung, Art. 3 EMRK zumindest gemildert werden.

Insofern verweise ich auf BGH vom 7.9.2017, III ZR 71/17.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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