Freitag, 4. September 2020
Deutlicher kann man kaum noch werden
Betr.: Meinen Hinweis auf Korruption beim SG/LSG und Gutachtern:










https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/16-01/index.php?sz=9&fbclid=IwAR2j6LPgUAa22BsxSknVDhCDSrGT_rwfLGpsAR6ZE2y2EwnttFQPgeNdLxg#_ftn12


IV. Begründung

In Absatz 11 der grundlegenden Tennessee-Eisenberg-Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht folgendes Postulat auf:

"Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden."

Denselben Absatz – weitestgehend wortgleich! – enthalten auch die nachfolgenden drei Entscheidungen des BVerfG. Es handelt sich also um eine durchgängige Rechtsprechung, nicht nur um die Entscheidung eines Einzelfalls.[12]

Vor dem Hintergrund dieser "Zeitenwende" – Rechtsanspruch statt Reflexrecht – wird man auch das Klageerzwingungsverfahren nach den §§ 172 ff StPO in einem anderen Lichte sehen müssen.

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