Donnerstag, 13. Februar 2020
Weiterhin Rechtsbeugung gegen Bürger
SG Berlin
S 217 AL 101/20 ER
- Dem Gerichtspräsidenten Herrn Helbig persönlich



Per Mail


Berlin, 13. Feb. 2020




BERUFUNG
DIENSTAUFSICHTBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG
GEGEN DIE RICHTERIN SCHUCKERT




Sehr geehrter Herr Helbig,

ich fordere Sie erneut auf, „Ihre“ Richter nachzuschulen, damit diese endlich Rechtsstaat verstehen.

In Deutschland wird massiv gegen Europäisches Recht verstoßen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A32012L0029&from=DE&fbclid=IwAR0vEmGN613ya9eXDEsC-agM0XElVRbvDeXUsI2RWBBesLothWJE5FGfEX0

Und dies hat System: https://www.openpr.de/news/1046773/Bremen-Niedersachsen-Landesbeamter-gesteht-Behinderte-Menschen-werden-mit-falschen-Gutachten-geprellt.html

Dies muß endlich beendet werden.

Frau Schuckert hat keinen Versuch unternommen, den Sachverhalt richtig zu ermitteln, sondern übernimmt unter Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip die Argumente der Beklagten und läßt meine Argumente außen vor. Dies nennt sich sicherlich Rechtsbeugung, die aber in diesem Staate so gut wie nie verfolgt wird. Dabei müßte dringend zur Herstellung eines Rechtsstaates der § 70 StGB angewandt werden.

Meine Mail an die Bundesagentur für Arbeit ging am 3.1.2020, einem Werktag, um 10:55 Uhr raus. Damit begann am diesen Tag die Frist von 14 Tagen.

Da diese ohne Reaktion, Anrufe waren nicht zielführend und sind auch nicht belegt, eine Mail wäre einfacher und nachweisbar, blieb, sind die 14 Tage verstrichen und die Bundesagentur für Arbeit ist jetzt leitstungsverpflichtet.

Sehr wohl habe ich mit meinem Eilantrag einen Anordnungsgrund genannt. Im Zweifel hätte Frau Schuckert bei mir nachfragen müssen, § 103 iVm § 106 SGG. Dies hat sie vorsätzlich unterlassen.

Damit ist Frau Schuckert schuldig der unterlassenen Hilfeleistung, der Weißen Folter und dem Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung, sowie dem Verstoß gegen internationales Recht und europäischen Recht, wie auch der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.

Dies reicht, um gegen Frau Schuckert dienstrechtlich und disziplinarrechtlich vorzugehen: https://de.wikipedia.org/wiki/Disziplinarverfahren

Wie es richtig geht, wird hier beschrieben: https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-recht-kommunal/bundesteilhabegesetz/bundesteilhabegesetz-teilhabeplanverfahren_238_446932.html

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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Montag, 6. Januar 2020
Der Korruptionsbeauftragte erkennt keine Korruption
Sehr geehrter Herr Dr. Reiff,

da ich gehbehindert bin, steht mir ein Teilhabeplan nach § 19 SGB IX zu. Dabei ist es egal, bei wem ich diesen Antrag stelle: https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-recht-kommunal/bundesteilhabegesetz/bundesteilhabegesetz-teilhabeplanverfahren_238_446932.html

Doch das SG hat mir dieses versagt mit der klaren Lüge, daß die BEK kein Träger sei und verweist selber auf § 6 SGB IX: https://www.dropbox.com/s/a8a84u8z9gz795h/2019-12-27.pdf

Dabei hatte er sich auch geweigert, andere mögliche Träger in den Rubrum aufzunehmen, also der Vorsatz der Rechtsbeugung ist nicht zu leugnen.

Da ich Herrn Helbig direkt angeschrieben habe, hätte dieser auch selber antworten müssen. Wieso dies nicht geschehen ist, sollte von Ihnen geklärt werden. War er nicht verhindert, ist auch gegen ihn, wie gegen den Richter Spleet und Frau Längert zu ermitteln

Daher bitte ich Sie, gemäß § 339 StGB sowie alle in Frage kommenden §§ und Rechtsmittel gegen diese drei zu ermitteln.

Auch ein Disziplinarverfahren kommt in Betracht: https://de.wikipedia.org/wiki/Disziplinarverfahren

Und natürlich muß uns schnellstmöglich geholfen werden. Mein Sohn, der mich seit dem 8.6.2018 alleine pflegt, hat einen sehr anstrengenden Beruf und diese Ausbeutung meiner Söhne muß endlich beendet werden. Nach zwölf Jahren ist die Eilbedürftigkeit kaum noch zu leugnen, zumindest nicht von gesetzestreuen Mitmenschen.

Für Fragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Horst Murken


Generalstaatsanwaltschaft Berlin
– Zentralstelle Korruptionsbekämpfung –




Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin



Per Mail

Herrn Horst Murken


Ihre mail vom 30. Dezember 2019

Sehr geehrter Herr Murken,

für Ihre Informationen in der genannten Mail sowie den Mails vom 7.8., 20.9. und 11.10.2019 bedanke ich mich. Wie ich Ihnen bereits mit Schreiben vom 5. August 2019 mitgeteilt habe, beschränkt sich die Befugnis der Zentralstelle gemäß der Allgemeinen Verfügung über die Einrichtung einer Zentralstelle “Korruptionsbekämpfung“ bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 30. Juli 1998 auf die Entgegennahme von Hinweisen über Sachverhalte mit Korruptionsverdacht, Prüfung und gegebenenfalls Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft Berlin. Eigene Ermittlungen führt die Zentralstelle nicht durch. Angesichts Ihrer Schilderung des Sachverhaltes erlaube ich mir Ihnen nahezulegen, die Ihnen zustehenden Rechtsmittel bei den dafür vorgesehenen Stellen einzulegen und sich Rechtsrat durch hierfür vorgesehene Stellen einzuholen.

Ich bitte Sie höflich, von erneuten Eingaben abzusehen, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Zentralstelle „Korruptionsbekämpfung“ bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin fallen. Im anderen Falle werde ich künftig von einer Bearbeitung und Beantwortung absehen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr.Reiff
Leitender Oberstaatsanwalt

Auf Anordnung
Fichtner
Justizhauptsekretärin

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Sonntag, 22. Dezember 2019
§ 19 SGB IX, Hilfe wird seit Jahren verweigert
L S G
L 23 SO 287/19 B ER




Per Telefax



Berlin, 22. Dez. 2019



E I L T
BEFANGENHEITSANTRAG
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
GEGEN DIE RICHTER DR. HINZ MEHDORN UND DR. QUABECK


Sehr geehrte Damen und Herren,

am 20.2.2008 wurde ich von Polizisten widerrechtlich angegriffen und zum Krüppel gemacht, siehe BZ vom 28.4.2019, S. 1.

Seitdem sind die Leistungsträger informiert, daß ich Hilfe brauche. Diese hätten also einen Teilhabeplan erstellen müssen, damit ich Hilfe zum Leben bekomme, § 19 SGB IX.

Hierzu hätte es Beratungen geben müssen, § 14 SGB I, die aber nie erfolgte. Im Gegenteil in ständiger Rechtsbrechung durch SG, LSG und BSG wurde mir Hilfe verweigert, wie es ja der Whistleblower speziell für Bremen-Niedersachsen beschreibt. Dies Vorgehen der Behörden und Gerichte sowie Gutachter, trotz der Schutzfunktion des Grundgesetzes und der Pflicht der Meistbegünstigung durch Richter, ist also eindeutig mit unserem Rechtssystem nicht zu vereinbaren.

Im dem Eilverfahren beim SG ging es um einen Abschlag von 60.000 Euro, da die Anträge meiner beiden Söhne vom 13.5.2016 immer noch nicht bearbeitet wurden und die angeblich zuständige Stelle sich nicht meldet. Genau so, wie es der Whistleblower beschreibt.

Trotz meiner Beschwerden, z. B. vom 3.11.2017 und 10.12.2017 sowie vom 5.4.2018 und 14.8.2019 erfolgt von dem zuständigen Sozialamt Neukölln keine Antwort und keine Hilfe. Diese hätte vom SG kommen müssen, kam sie aber auch nicht, weil die zuständige Richterin nach fast zwölf Jahren keine Eilbedürftigkeit erkennen wollte.

Und auch die obigen drei Richter verweigern mir die Hilfe, die eigentlich noch vor Weihnachten hätte erfolgen müssen.

Und natürlich haben diese drei gesetzlichen Richter sehr wohl erkannt, daß meine Rechtsmittel gegen den Beschluss des SG vom 9.10.2019 gerichtet ist, §§ 103 iVm 106 SGG.

Daher sollte uns endlich die dringend benötigten und beantragten 60.000 Euro angewiesen werden, damit die Weiße Folter und der Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung, Art. 3 EMRK zumindest gemildert werden.

Insofern verweise ich auf BGH vom 7.9.2017, III ZR 71/17.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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